Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Wie erfolgt die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten? + Musterformular
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten erfolgt schriftlich durch den Unternehmer. Grundsätzlich ist in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter zu bestellen. Bei geringerer Mitarbeiterzahl ist die Bestellung freiwillig. Bei besonderem Gefahrenpotential kann der Unfallversicherungsträger auch bei weniger Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anordnen. Vorschläge zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten können auch vom Betriebs- oder Personalrat, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder von Betriebsärzten kommen. Der Betriebsrat muss Gelegenheit zur Mitwirkung bei der Bestellung haben. Die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten sind in §20 der DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention und in Abschnitt 4.2 der DGUV Regel 100-001 definiert.
Wie werden Sicherheitsbeauftragte bestellt?
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten wird vom Unternehmer in schriftlicher Form durchgeführt. Es wird eine geeignete Person ernannt. Vorschläge für die Bestellung können auch vom Personalrat, einer Betriebsärztin, einem Betriebsarzt oder einer Fachkraft für Arbeitssicherheit eingereicht werden.
Bei der Bestellung sind Zuständigkeitsbereich und die Aufgaben der Sibe genau zu definieren und schriftlich festzuhalten. Der Arbeitgeber muss den Sicherheitsbeauftragten ausreichend Zeit und Freiraum für ihre ehrenamtliche Tätigkeit zur Verfügung stellen und darf die Sibe nicht aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligen.
Damit der ernannte Sicherheitsbeauftragte diese Aufgabe wahrnehmen kann, benötigt er im ersten Schritt eine Ausbildung, um die Qualifikation nach dem Standard der Unfallversicherungsträger zu erhalten. Die Schulung für Sicherheitsbeauftragte erfolgt zweistufig bestehend aus der Grundausbildung und einem branchenspezifischen Aufbauseminar.
Die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten (SiBe) erfolgt einmalig. Ein Auffrischungsseminar sollte laut DGUV Information 211-042 spätestens alle 3-5 Jahre erfolgen.
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Eine falsche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten oder fehlinterpretierte Verantwortung von SiBes kann zu Problemen führen.
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5 Regeln zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
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Checkliste zur Ausbildung von Sibes
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Schritt-für-Schritt Anleitung
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5 Regeln für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Zusammenfassung + Checkliste als PDF
Wann muss ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden?
Gemäß § 22 Sozialgesetzbuch VII muss in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden. Bei geringerer Mitarbeiterzahl ist die Bestellung freiwillig. Bei besonderem Gefahrenpotential kann der Unfallversicherungsträger auch bei weniger Beschäftigten die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten anordnen.
Wie viele Sicherheitsbeauftragte braucht mein Unternehmen?
Für Betriebe mit 21 bis 150 Beschäftigten ist die Bestellung von mindestens einem Sicherheitsbeauftragten vorgeschrieben. Unternehmen mit 151 bis 250 Arbeitnehmern müssen zwei Sicherheitsbeauftragte bestellen. Ein weiterer Sicherheitsbeauftragter ist je angefangene weitere 250 Beschäftigte zu bestellen.
Grundsätzlich werden nicht beliebig viele freiwillige Mitarbeiter zum Sicherheitsbeauftragten ernannt, sondern eine sinnvolle Verteilung der Positionen im Unternehmen angestrebt. Die genaue Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten ist abhängig von der Unternehmensstruktur, der Mitarbeiterzahl und der Gefährdungsbeurteilung.
Für die Ermittlung der Anzahl
der regelmäßig Beschäftigen wird der Personenjahresmittelwert angesetzt. Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen geringfügig Beschäftigte, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte (auch Auszubildende etc. werden vollumfänglich angerechnet)
– es gelten die absoluten Zahlen.
Wer kann Sicherheitsbeauftragter werden?
Die Stelle des Sicherheitsbeauftragten kann grundsätzlich jeder Mitarbeiter in einem Unternehmen wahrnehmen. Damit der ernannte Sicherheitsbeauftragte diese Aufgabe wahrnehmen kann, benötigt er im ersten Schritt eine Ausbildung, um die Qualifikation nach dem Standard der Unfallversicherungsträger zu erhalten. Die Schulung für Sicherheitsbeauftragte erfolgt zweistufig bestehend aus der Grundausbildung und einem branchenspezifischen Aufbauseminar. Die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten (SiBe) erfolgt einmalig. Ein Auffrischungsseminar sollte laut DGUV Information 211-042 spätestens alle 3-5 Jahre erfolgen.
Der Sicherheitsbeauftragte übernimmt jedoch keine Verantwortung für seine Kollegen und hat auch keine Weisungsbefugnis. Deshalb wird Personen mit Vorgesetztenrolle nicht empfohlen, die Tätigkeit des Sicherheitsbeauftragten zu übernehmen. Der Sicherheitsbeauftragte ist vielmehr ein Multiplikator der Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen und sollte deshalb auch zeitlich, örtlich und fachlich eng im Kontakt mit seinen Kollegen stehen. Der Sicherheitsbeauftragte ist in erster Linie ein Angestellter mit einer spezifischen Tätigkeitsbezeichnung, welcher er hauptsächlich nachkommt.
Wer bestellt den Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen?
Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) [4] ist der Arbeitgeber für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten verantwortlich und muss diesen durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes sichern und verbessern. Ebenso stellt das SGB 7 im §22 dar, dass das Unternehmen, und somit jede juristische und natürliche Person, sich um die Fragestellung, der Notwendigkeit eines Sicherheitsbeauftragten beschäftigen muss.
Gemäß ArbSchG, §13, mit dem Regelungsbereich der verantwortlichen Personen, können auch folgende Personen neben dem Arbeitgeber verantwortlich sein, sofern diese vorhanden sind:
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der gesetzliche Vertreter,
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der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,
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Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,
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das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,
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sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungs- vorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse
Ebenfalls ist es möglich, dass der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragt, die obliegenden Aufgaben des Arbeitsschutzes verantwortlich wahrzunehmen (z.B. Betriebs-, Abteilungsleiter etc.).
Dieser genannte Personenkreis hat sich somit mit der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten zu befassen und sowohl der Betriebsarzt als auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen hier- bei mit ihrer Fachkunde. Weiterhin ist der Betriebs- / Personalrat einzubinden.
Können Mitarbeiter gegen ihren Willen Sicherheitsbeauftragte werden?
Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten wird ehrenamtlich und freiwillig ausgeführt. Sie kann nicht auf Anweisung auf einen Mitarbeiter übertragen werden. Da die Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit voraussetzen, ist es nicht sinnvoll, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gegen ihren Willen als Sicherheitsbeauftragte zu ernennen.
Welche rechtlichen Konsequenzen hat es, keine Sicherheitsbeauftragten zu bestellen?
Bestellt das Unternehmen keinen Sicherheitsbeauftragten bzw. Sicherheitsbeauftragte, obwohl die- ses geboten ist, so fällt dieses in die Bußgeldvorschriften des SGB 7, §209. Das SGB 7 stellt für den fehlenden Sicherheitsbeauftragten ein Bußgeld über die DGUV Vorschrift 1 dar – wird eine Ordnungswidrigkeit in einer Unfallverhütungsvorschrift explizit genannt, so erfolgt die Geldbuße über das SGB 7, §209 Abs. 1 Nr. 1. Die fehlende Benennung ist, wie im oberen Satz 2 erwähnt, ein Bußgeldbestandteil der DGUV Vorschrift 1. Das Bußgeld wird seitens der zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörde verhängt.
Jedoch sieht das SGB 7 §110 eine Zugriffsmöglichkeit für den Unfallversicherungsträger gegen den Arbeitgeber bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlungen vor.
Die Geldbuße
bei einem fehlendem Sicherheitsbeauftragten kann bis zu 10.000 Euro betragen.
Abberufung von Sicherheitsbeauftragten
Aus verschiedenen Gründen kann es vorkommen, dass ein Sicherheitsbeauftragter abberufen bzw. “entpflichtet” werden soll. Dies kann zum Beispiel bei innerbetrieblichen Veränderungen der Fall sein.
Gem. § 22 des Sozialgesetzbuchs VII wird ein Sibe für eine bestimmte Abteilung oder einen bestimmten Arbeitsbereich ernannt. Wird diese Abteilung aufgelöst, hat der Sicherheitsbeauftragte keinen Zuständigkeitsbereich mehr. Unter Mitwirkung des Personal- bzw. Betriebsrates kann nun entschieden werden, ob der Sicherheitsbeauftragte abberufen oder für einen anderen Zuständigkeitsbereich bestellt wird.
Trotz gründlicher Auswahl kann es auch mal vorkommen, dass eine Kollege als Sicherheitsbeauftragter entpflichtet werden soll. Entweder weil dieser, anders als erwartet, nicht optimal für die Aufgabe des Sicherheitsbeauftragten geeignet ist, oder der Funktion als Sibe so viel Aufmerksamkeit schenkt, dass die eigentlichen Aufgaben im Tagesgeschäft vernachlässigt werden. In einem solchen Fall sollte in erster Linie dringend das Gespräch mit dem betroffenen Mitarbeiter gesucht werden. Kann das Problem auch nach mehreren Gesprächen nicht gelöst werden, kann der Unternehmer den Sicherheitsbeauftragten abberufen. In jedem Fall sollte der Betriebsrat in den Prozess der Abberufung mit eingebunden werden.
Eine Beförderung kann ein weiterer Grund für eine Entpflichtung eines Sibe sein. Denn Mitarbeiter mit Führungsverantwortung werden grundsätzlich nicht für die Rolle des Sicherheitsbeauftragten empfohlen, damit es nicht zu Interessenkonflikten kommen kann. Für den Fall, dass ein Mitarbeiter, der aktuell die Funktion eines Sibe übernimmt, in eine Führungsposition befördert wird, sollte er im selben Schritt von der Rolle des Sicherheitsbeauftragten entpflichtet werden.
Wo werden Sicherheitsbeauftragte eingesetzt?
Sicherheitsbeauftragte werden nicht nur in gewerblichen Produktionsbereichen eingesetzt, sondern ebenfalls in Krankenhäusern, Universitäten, Banken, Versicherungen, Kita's, Schulen, Logistikern und im Einzelhandel.
Deshalb ist das Bestellung des Sicherheitsbeauftragten grundsätzlich von der Branche und der Tätigkeit des Mitarbeiters geprägt. Gemeinsam haben die Sicherheitsbeauftragten jedoch, dass Sie von Ihrem Arbeitgeber Zeitfenster zur Verfügung gestellt bekommen, um sich mit der Sicherheit in der täglichen
Arbeit zu beschäftigen. Der Arbeitsalltag eines Sicherheitsbeauftragten ist geprägt durch seine eigentliche Arbeitstätigkeit und den ehrenamtlichen Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten.
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5 Regeln für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
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Warum sind Sicherheitsbeauftragte in Unternehmen wichtig?
Sicherheitsbeauftragte tragen in hohem Maße zur Sicherheit aller Mitarbeiter am Arbeitsplatz bei. Dank ihrer Vorbildfunktion und ihrer Arbeit als Teil des Arbeitsschutzausschusses sorgen sie für einen sicheres Arbeitsumfeld und den korrekten Umgang mit Arbeitsmitteln.
Dank ihrer Nähe zu den Kollegen können sie ander Mitarbeiter besser auf Gefahren hinweisen und das Gefahrenbewusstsein schulen, als es Mitglieder der Führungsebene könnten. Zudem können sie eventuelle Gefahren direkt am Arbeitsplatz erkennen und in den regelmäßigen Sitzungen der ASA einbringen.
Sicherheitsbeauftragte als Teil der ASA
Die bestellten Sicherheitsbeauftragte nehmen mindestens 4 mal im Jahr an der Sitzung des
Arbeitsschutzausschusses (ASA-Sitzung) teil. Außerdem haben Sie immer ein Auge auf die potentiellen Gefahren in ihrem Arbeitsumfeld. Diese Gefahren für die Gesundheit sehen jedoch in jedem Umfeld eines Sicherheitsbeauftragten unterschiedlich aus. Sicherheitsbeauftragte in der Verwaltung bzw. auf Büroarbeitsplätzen beschäftigen sich mit der Ergonomie von Arbeitsplätzen, Eigenschaften von Beleuchtungen und Sicherheit von Elektronikgeräten. Sicherheitsbeauftragte in der Logistik beschäftigen sich mit dem Umgang von Gefahrgütern, Absturzsicherung und innerbetrieblichen Verkehrswegen.
Unabhängig davon, in welcher Branche sie eingesetzt werden, brauchen alle Sicherheitsbeauftragte gewisse Kommunikationsfähigkeiten, um Mitarbeiter auf Risiken hinzuweisen. Dazu müssen sie die aktuellen Gesetze und Normen kennen und unterstützen den ASA-Kollegen bei Unfalluntersuchungen. Der Sicherheitsbeauftragte ist zudem immer Ansprechpartner für seine Kollegen. Der Beauftragte kann Fragen beantworten oder den Austausch zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Kollegen herstellen.
Zudem ist noch zu erwähnen, dass der Sicherheitsbeauftragte nicht benachteiligt werden darf. Der Hintergrund ist, dass ein Beauftragter in seiner kontrollierenden Tätigkeit zu Schlüssen kommen kann, über die die Geschäftsführung des Unternehmens wenig erfreut ist. Dies darf in keinem Fall ein Nachteil für den Beauftragten sein.
Die Entstehung des Sicherheitsbeauftragten
1785 wurde die erste Dampfmaschine in Betrieb genommen und damit verbunden wurde die Industrialisierung in Deutschland eingeläutet. Es dauerte nicht lange, bis sich die ersten schweren Arbeitsunfälle im industriellen Arbeitsumfeld zugetragen haben.
Zu dieser Zeit schenkt der Arbeitgeber dem Thema Arbeitsschutz so gut wie keine Aufmerksamkeit. Der Arbeitnehmer war für seine Gesundheit verantwortlich und sollte die volle Verantwortung für seine Arbeitsunfälle übernehmen.
Historischer Vorgänger des Sicherheitsbeauftragten war der frühere Unfallvertrauensmann von 1919. Damit begann die Umsetzung des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes. Der Unfallvertrauensmann hatte die Aufgabe die von ihm vertretenen Betriebsangehörigen gegenüber dem Betriebsinhaber auf die Beachtung der Sicherheitsvorschriften zu achten und den Betriebsinhaber aufzufordern, die entsprechenden Sicherheitsvorschriften zu treffen. Ab 1920 setzten die ersten Betriebe zusätzlich die ersten Sicherheitsingenieure ein.
Durch das „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist, wurde der betriebliche Arbeitsschutz so definiert wie wir ihn heute kennen.
Der Sicherheitsbeauftragte ist heute ein wichtiger Teil der Arbeitsschutzorganisation und ehrenamtlicher Helfer der betrieblichen Arbeit für Sicherheit und Gesundheit. 2015 wurden in Deutschland 622.000 Sicherheitsbeauftragte beschäftigt was ein Anteil von 87% der Akteure im betrieblichen Arbeitsschutz ausmacht.
In der Zukunft werden Sicherheitsbeauftragten nicht "nur" für Arbeitssicherheit zuständig sein, sondern auch für Belange des Gesundheitsschutzes, wie z. B. das Betriebliche Gesundheitsmanagement (BGM). Als Beauftragte für Sicherheit und Gesundheit wären sie dann nicht nur Ansprechpartner der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, sondern auch wichtiger Informationsgeber für die Betriebsärzte.
Autorin: Frau Cornelia An
Erstellt am: 22.07.2020
Zuletzt geändert: 14.10.2024
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