Bestellung von Sicherheitsbeauftragten: Pflicht und Mehrwert für Unternehmen
1. Einleitung: Bedeutung der Sicherheitsbeauftragten im Unternehmen
Sicherheit am Arbeitsplatz ist kein Zufallsprodukt – sie erfordert Planung, Verantwortung und geschulte Mitarbeiter, die potenzielle Risiken frühzeitig erkennen. Genau hier kommen Sicherheitsbeauftragte ins Spiel. Doch warum ist die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten so wichtig?
Unfälle und arbeitsbedingte Erkrankungen stellen nicht nur eine Gefahr für die Beschäftigten dar, sondern bedeuten auch erhebliche wirtschaftliche Einbußen für Unternehmen. Laut der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ereignen sich jährlich mehrere Hunderttausend Arbeitsunfälle – viele davon hätten durch geeignete Präventionsmaßnahmen verhindert werden können. Sicherheitsbeauftragte tragen entscheidend dazu bei, Gefährdungen am Arbeitsplatz zu minimieren und das Bewusstsein für sicheres Arbeiten zu schärfen.
Doch nicht nur der Nutzen für die Arbeitssicherheit macht die Bestellung zum Sicherheitsbeauftragten notwendig – sie ist auch eine gesetzliche Verpflichtung. Unternehmen müssen in bestimmten Fällen Sicherheitsbeauftragte ernennen, um den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Berufsgenossenschaften gerecht zu werden. Dabei gibt es klare Vorgaben zur Anzahl, Auswahl und Qualifikation dieser Personen.
In diesem Artikel wird erläutert, wann ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden muss, welche rechtlichen Grundlagen gelten und wie der Bestellungsprozess in Unternehmen abläuft.
Inhaltsverzeichnis
Brauche ich einen Sicherheitsbeauftragten in meinem Unternehmen? Im Video wird diese Frage beantwortet.
5 Regeln für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
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Eine falsche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten oder fehlinterpretierte Verantwortung von SiBes kann zu Problemen führen.
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5 Regeln zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
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Checkliste zur Ausbildung von Sibes
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2. Rechtliche Grundlagen für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Arbeitsschutz ist in Deutschland gesetzlich streng geregelt, um Unfälle und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz zu minimieren. Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist dabei eine wesentliche Maßnahme, die in verschiedenen Vorschriften verankert ist. Doch welche Gesetze und Verordnungen schreiben vor, wann und in welchem Umfang Unternehmen Sicherheitsbeauftragte ernennen müssen?
Gesetzliche Verpflichtungen gemäß § 22 SGB VII
Die wichtigste gesetzliche Grundlage für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten findet sich im Sozialgesetzbuch VII (SGB VII), § 22. Dort wird festgelegt, dass Unternehmen mit einer bestimmten Anzahl an Beschäftigten verpflichtet sind, einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte zu ernennen. Die genaue Zahl hängt von der Betriebsgröße und den vorhandenen Gefährdungen ab.
Die Hauptaufgabe dieser Beauftragten besteht darin, den Unternehmer und die Beschäftigten bei der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen. Dabei handelt es sich um eine unterstützende Funktion, die keine Weisungsbefugnis beinhaltet.
Anforderungen der DGUV Vorschrift 1, § 20
Zusätzlich konkretisiert die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ in § 20, wann genau ein Unternehmen einen Sicherheitsbeauftragten benennen muss. Hier gelten folgende Grundsätze:
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Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten sind grundsätzlich zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet.
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Die genaue Anzahl richtet sich nach der Art der Gefährdung, den Arbeitsbedingungen und der räumlichen Verteilung der Arbeitsplätze.
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Die Sicherheitsbeauftragten müssen unmittelbar in die Arbeitsabläufe eingebunden sein, um Gefahren rechtzeitig erkennen zu können.
Pflicht oder freiwillige Maßnahme?
Während kleinere Betriebe mit weniger als 20 Mitarbeitenden nicht zwingend zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten verpflichtet sind, wird diese Maßnahme dennoch dringend empfohlen. In Unternehmen mit erhöhten Risiken, beispielsweise in der Bau- oder Chemiebranche, können auch bei geringerer Mitarbeiterzahl Sicherheitsbeauftragte sinnvoll sein. Zudem können Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger in bestimmten Branchen zusätzliche Anforderungen stellen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Unternehmen sollten sich daher individuell über die jeweiligen Vorschriften ihrer Branche informieren.
3. Kriterien für die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern sollte strategisch sinnvoll erfolgen. Doch welche Kriterien sind entscheidend, um zu bestimmen, wann und wie viele Sicherheitsbeauftragte in einem Unternehmen benötigt werden?
Mitarbeiterzahl und Unternehmensgröße
Einer der wichtigsten Faktoren ist die Anzahl der Beschäftigten. Wie bereits erwähnt, müssen Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitenden mindestens einen Sicherheitsbeauftragten ernennen. Doch die tatsächliche Anzahl hängt von weiteren Einflussfaktoren ab.
Je größer ein Unternehmen ist, desto schwieriger ist es, Arbeitsschutzmaßnahmen einheitlich durchzusetzen. In einem großen Industriebetrieb mit hunderten Beschäftigten sind daher mehrere Sicherheitsbeauftragte notwendig, um die Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen in den verschiedenen Abteilungen zu gewährleisten.
Für die Ermittlung der Anzahl
der regelmäßig Beschäftigen wird der Personenjahresmittelwert angesetzt. Es erfolgt keine Unterscheidung zwischen geringfügig Beschäftigte, Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte (auch Auszubildende etc. werden vollumfänglich angerechnet)
– es gelten die absoluten Zahlen.
Gefährdungspotenziale und Arbeitsbedingungen
Nicht nur die Anzahl der Mitarbeiter spielt eine Rolle, sondern auch die Arbeitsbedingungen und spezifischen Gefahrenquellen. In einem Büro mit wenig Unfallrisiken reicht oft ein einziger Sicherheitsbeauftragter aus. In Unternehmen mit gefährlichen Maschinen, Chemikalien oder körperlich belastenden Tätigkeiten sollten jedoch mehrere Sicherheitsbeauftragte bestellt werden.
Besonders gefährdete Arbeitsumgebungen sind:
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Produktionsstätten mit hohem Maschineneinsatz
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Baustellen mit erhöhtem Unfallrisiko
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Chemische Betriebe mit Gefahrstoffen
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Logistikzentren mit schwerem Lastenverkehr
Räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu den Beschäftigten
Ein Sicherheitsbeauftragter sollte immer nah an den Mitarbeitenden sein – sowohl räumlich als auch fachlich. Denn nur wenn er die Arbeitsprozesse gut kennt und regelmäßig im Betrieb präsent ist, kann er Gefahren frühzeitig erkennen.
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Räumliche Nähe: In Betrieben mit mehreren Standorten oder großen Produktionshallen sind mehrere Sicherheitsbeauftragte notwendig, um alle Arbeitsbereiche abzudecken.
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Zeitliche Nähe: Sicherheitsbeauftragte sollten zu den üblichen Arbeitszeiten anwesend sein, um Sicherheitsmängel direkt erfassen zu können.
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Fachliche Nähe: Besonders in spezialisierten Arbeitsbereichen ist es sinnvoll, dass Sicherheitsbeauftragte über entsprechendes Fachwissen verfügen, um Risiken korrekt einschätzen zu können.
Sonderfälle und branchenspezifische Vorgaben
In einigen Branchen gelten zusätzliche Vorschriften. Beispielsweise können Berufsgenossenschaften oder Unfallversicherungsträger weitere Bestimmungen festlegen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Besonders bei Unternehmen mit hoher Personalfluktuation oder vielen Leiharbeitern kann es sinnvoll sein, mehr Sicherheitsbeauftragte zu ernennen, um die regelmäßige Unterweisung neuer Mitarbeitender sicherzustellen.
4. Prozess der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten
Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten sollte gut durchdacht und organisiert sein, da diese Rolle eine entscheidende Funktion im Arbeitsschutz eines Unternehmens einnimmt. Doch wie läuft der Prozess genau ab?
Schriftliche Bestellung durch den Unternehmer
Der erste Schritt zur Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist die formale Ernennung durch den Unternehmer. Diese Bestellung sollte schriftlich erfolgen, um den Verantwortungsbereich klar zu definieren und für alle Beteiligten verbindlich zu machen.
Ein schriftliches Bestellungsdokument sollte Folgendes enthalten:
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Name und Position des Sicherheitsbeauftragten
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Zuständigkeitsbereich, z. B. bestimmte Abteilungen oder Standorte
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Aufgabenbeschreibung gemäß den gesetzlichen Anforderungen
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Rechte und Pflichten des Sicherheitsbeauftragten
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Unterschriften des Unternehmers und des Sicherheitsbeauftragten
Muster-Formular zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten
Einbindung des Betriebsrats und anderer Gremien
In Betrieben mit einem Betriebsrat ist dessen Einbindung bei der Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten erforderlich. Der Betriebsrat hat das Recht, an der Auswahl mitzuwirken und sicherzustellen, dass die Entscheidung im Interesse der Beschäftigten getroffen wird. Darüber hinaus können weitere Gremien, wie der Arbeitsschutzausschuss (ASA), eine beratende Funktion übernehmen, insbesondere in Unternehmen mit komplexen Sicherheitsanforderungen.
Festlegung des Zuständigkeitsbereichs und der Aufgaben
Es ist wichtig, den Zuständigkeitsbereich des Sicherheitsbeauftragten klar zu definieren. Dieser sollte sich an der Betriebsstruktur orientieren und sicherstellen, dass alle Arbeitsbereiche abgedeckt sind.
Die Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten umfassen unter anderem:
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Beobachtung der Arbeitsbedingungen und Identifizierung von Gefährdungen
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Unterstützung bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen
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Meldung von Sicherheitsmängeln an den Unternehmer oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit
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Förderung des Sicherheitsbewusstseins der Mitarbeitenden
Kommunikation der Bestellung im Unternehmen
Nachdem die Bestellung abgeschlossen ist, sollte diese den Mitarbeitenden kommuniziert werden. Das kann durch Aushänge, Rundschreiben oder eine Vorstellung in Mitarbeiterversammlungen erfolgen. So wird sichergestellt, dass alle Beschäftigten wissen, wer ihr Ansprechpartner für Arbeitsschutzfragen ist.
Regelmäßige Überprüfung der Bestellung
Die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ist kein einmaliger Prozess. Unternehmen sollten regelmäßig prüfen, ob die Anzahl und Qualifikation der Sicherheitsbeauftragten noch den Anforderungen entsprechen. Insbesondere bei organisatorischen Änderungen, wie neuen Standorten oder technischen Neuerungen, kann eine Anpassung notwendig sein.
5. Anzahl der erforderlichen Sicherheitsbeauftragten
Wie viele Sicherheitsbeauftragte ein Unternehmen benötigt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gesetzliche Vorgaben geben eine erste Orientierung, doch individuelle Gegebenheiten im Betrieb können eine höhere Anzahl erforderlich machen.
Empfehlungen der Unfallversicherungsträger
Die gesetzliche Grundlage gemäß § 22 SGB VII sieht die Bestellung eines Sicherheitsbeauftragten ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Beschäftigten vor. Doch allein diese Zahl reicht in der Praxis oft nicht aus, um den Anforderungen an den Arbeitsschutz gerecht zu werden.
Unfallversicherungsträger und Berufsgenossenschaften geben detaillierte Empfehlungen zur Anzahl der Sicherheitsbeauftragten:
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Kleine Betriebe: In Betrieben mit geringer Gefährdung und überschaubarer Mitarbeiterzahl kann ein einzelner Sicherheitsbeauftragter ausreichen.
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Mittlere und große Betriebe: Hier sind oft mehrere Sicherheitsbeauftragte erforderlich, insbesondere bei komplexen Arbeitsprozessen oder räumlich verteilten Standorten.
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Hochrisikobereiche: In Branchen wie dem Bauwesen, der Chemie- oder Metallindustrie sollten pro Abteilung oder Gefahrenbereich mindestens ein Sicherheitsbeauftragter ernannt werden.
Berücksichtigung spezifischer Unternehmensfaktoren
Neben den Empfehlungen der Unfallversicherungsträger sollten Unternehmen die betrieblichen Besonderheiten in ihre Entscheidung einfließen lassen. Folgende Faktoren spielen dabei eine Rolle:
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Gefährdungsbeurteilung: Bei Tätigkeiten mit hohem Risiko, wie der Arbeit mit Maschinen oder Gefahrstoffen, ist eine höhere Anzahl an Sicherheitsbeauftragten erforderlich.
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Arbeitsplatzverteilung: In Unternehmen mit vielen Außenstellen oder mehreren Produktionshallen müssen Sicherheitsbeauftragte an allen relevanten Standorten verfügbar sein.
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Arbeitszeiten: Schichtbetriebe oder Unternehmen mit flexiblen Arbeitszeiten benötigen möglicherweise zusätzliche Sicherheitsbeauftragte, um die Sicherheit rund um die Uhr zu gewährleisten.
Dynamische Anpassung der Anzahl
Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten sollte regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Veränderungen im Unternehmen, wie die Einführung neuer Technologien, eine steigende Mitarbeiterzahl oder der Ausbau von Standorten, können die Anforderungen an den Arbeitsschutz verändern.
Ein Praxisbeispiel: Ein mittelständisches Unternehmen aus der Metallverarbeitung mit 100 Mitarbeitenden entschied sich nach einer Gefährdungsanalyse, die Zahl der Sicherheitsbeauftragten von zwei auf vier zu erhöhen. Der Grund: Der Einsatz neuer Maschinen erhöhte das Unfallrisiko in zwei zusätzlichen Abteilungen.
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6. Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Sicherheitsbeauftragten
Die Rolle eines Sicherheitsbeauftragten geht weit über das bloße Erkennen von Gefahren hinaus. Sicherheitsbeauftragte leisten einen zentralen Beitrag zur Prävention von Unfällen und zur Förderung einer sicheren Arbeitsumgebung. Doch welche konkreten Aufgaben übernehmen sie im betrieblichen Alltag?
Unterstützung bei der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Der Hauptfokus der Sicherheitsbeauftragten liegt auf der Prävention. Sie beobachten Arbeitsabläufe, bewerten Gefährdungen und geben Hinweise, wie Risiken minimiert werden können. Dabei arbeiten sie eng mit anderen Arbeitsschutzakteuren zusammen, um die Sicherheit kontinuierlich zu verbessern.
Beispiele für präventive Tätigkeiten:
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Überprüfung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
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Identifizierung von Gefährdungsschwerpunkten
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Unterstützung bei der Umsetzung von Schutzmaßnahmen
Überwachung von Schutzeinrichtungen und persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
Eine der wichtigsten Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten ist die regelmäßige Kontrolle von Schutzeinrichtungen und der persönlichen Schutzausrüstung. Sie stellen sicher, dass alle Schutzmaßnahmen funktionsfähig und korrekt angewendet werden.
Typische Kontrollbereiche umfassen:
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Zustand von Maschinen und Sicherheitseinrichtungen
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Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft von PSA, wie Helmen, Handschuhen oder Schutzbrillen
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Ordnung und Sauberkeit in Arbeitsbereichen
Meldung von Sicherheitsmängeln und Gefahren
Sicherheitsbeauftragte sind verpflichtet, Sicherheitsmängel und Gefährdungen an den Arbeitgeber oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu melden. Dabei handelt es sich oft um Gefahren, die während der normalen Arbeitsabläufe übersehen werden könnten.
Praxisbeispiel: Ein Sicherheitsbeauftragter entdeckt, dass in einer Werkhalle regelmäßig Fluchtwege durch Materiallagerung blockiert werden. Er meldet dies dem Vorgesetzten, der daraufhin eine Neustrukturierung der Lagerflächen veranlasst.
Förderung des Sicherheitsbewusstseins
Ein wesentlicher Aspekt der Tätigkeit von Sicherheitsbeauftragten ist die Sensibilisierung der Beschäftigten. Durch regelmäßige Gespräche, Schulungen und Hinweise fördern sie ein stärkeres Bewusstsein für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz.
Typische Maßnahmen zur Förderung des Sicherheitsbewusstseins:
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Durchführung von Sicherheitsunterweisungen
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Anregung von Diskussionen zu Sicherheitsfragen im Team
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Erstellen und Verteilen von Informationsmaterialien
Grenzen der Verantwortung
Es ist wichtig zu betonen, dass Sicherheitsbeauftragte keine Weisungsbefugnis haben. Ihre Tätigkeit ist unterstützender Natur, und die letztendliche Verantwortung für die Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen liegt beim Arbeitgeber.
7. Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten
Die fundierte Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten ist essenziell, um ihre zentrale Rolle im Arbeitsschutz effektiv auszufüllen. Gleichzeitig bietet die regelmäßige Fortbildung die Chance, aktuelles Wissen zu erwerben und den Herausforderungen einer sich wandelnden Arbeitswelt gewachsen zu sein. Ihre Akademie spielt dabei eine entscheidende Rolle, indem sie praxisorientierte und umfassende Schulungen anbietet.
Die Grundausbildung zum Sicherheitsbeauftragten
Die Grundausbildung bildet die Basis für die Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten. Sie vermittelt das notwendige Wissen, um Gefährdungen zu erkennen und präventive Maßnahmen umzusetzen. Unsere Akademie bietet eine speziell auf die Bedürfnisse von Sicherheitsbeauftragten zugeschnittene Schulung an, die Teilnehmer optimal auf ihre Aufgaben vorbereitet.
Inhalte der Grundausbildung:
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Rechtliche Grundlagen: Einführung in das Arbeitsschutzgesetz, die DGUV-Vorschriften und branchenspezifische Regelwerke.
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Gefährdungsbeurteilung: Methoden zur Analyse von Risiken und Gefahren am Arbeitsplatz.
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Maßnahmenplanung: Entwicklung von präventiven Lösungen und organisatorischen Schutzmaßnahmen.
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Kommunikation und Motivation: Techniken, um das Sicherheitsbewusstsein im Unternehmen zu stärken.
Die Schulung erfolgt praxisnah und bietet Raum für individuelle Fragestellungen und betriebliche Besonderheiten. Abschließend erhalten die Teilnehmer ein Zertifikat, das ihre Qualifikation als Sicherheitsbeauftragter belegt.
Regelmäßige Fortbildung: Immer am Puls der Zeit
Auch nach der Grundausbildung ist es entscheidend, dass Sicherheitsbeauftragte ihr Wissen regelmäßig auffrischen und erweitern. Neue Technologien, gesetzliche Änderungen und aktuelle Herausforderungen, wie z. B. pandemiebedingte Hygienevorschriften, machen Fortbildungen unverzichtbar.
Unsere Akademie bietet spezielle Auffrischungskurse und Themenworkshops, die gezielt auf diese Anforderungen eingehen. Hier können Teilnehmer:
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Sich über die neuesten gesetzlichen Entwicklungen informieren.
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Praxisbezogene Fallbeispiele aus ihrer Branche analysieren.
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Ihr Wissen durch den Austausch mit anderen Sicherheitsbeauftragten vertiefen.
Unterstützung durch den Arbeitgeber
Eine erfolgreiche Ausbildung und Fortbildung erfordert die Unterstützung des Arbeitgebers. Unsere Akademie unterstützt Unternehmen dabei, diese Verpflichtung professionell umzusetzen. Arbeitgeber profitieren davon, wenn ihre Sicherheitsbeauftragten optimal geschult sind: Sie verbessern nicht nur die Arbeitssicherheit, sondern schaffen auch eine Kultur der Prävention, die langfristig wirtschaftliche Vorteile bringt.
Unsere Schulungsangebote sind darauf ausgelegt, Ihre Mitarbeitenden für die Herausforderungen des modernen Arbeitsschutzes zu rüsten. Kontaktieren Sie uns, um mehr über unser Bildungsangebot zu erfahren und die Sicherheit in Ihrem Unternehmen nachhaltig zu verbessern.
Aus- und Weiterbildungen für Sicherheitsbeauftragte
An der ExpertMe Akademie haben Sicherheitsbeauftragte die Möglichkeit, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Online-Seminare und Schulungen aufzufrischen und zu erweitern – ohne Terminsuche, stressfrei und selbsterklärend.
2in1 Grundausbildung für Sicherheitsbeauftragte
Staatlich zugelassen, gemäß § 22 SGB VII und § 20 DGUV Vorschrift
Starten Sie Ihre Karriere als Sicherheitsbeauftragter! Unsere umfassende Grundausbildung macht Sie fit für alle Aufgaben im Arbeitsschutz.
Auffrischungsseminar für Sicherheitsbeauftragte
Online Wiederholungsschulung für Sicherheitsbeauftragte, empfohlen alle 3-5 Jahre - Staatlich geprüft durch die ZFU
Bleiben Sie auf dem neuesten Stand! Erweitern Sie Ihr Wissen in unserem praxisnahem Auffrischungskurs.
Online-Tagesseminar: Wie sag ich's als Sibe?
Kommunikationsseminar für mehr Wirksamkeit der Sicherheitsbeauftragten
Inkl. Fachbuch "Kommunikation für Sicherheitsbeauftragte"
8. Zusammenarbeit mit anderen Arbeitsschutzakteuren
Ein Sicherheitsbeauftragter wirkt nicht isoliert, sondern ist Teil eines Netzwerks von Arbeitsschutzakteuren, die gemeinsam das Ziel verfolgen, die Sicherheit und Gesundheit im Betrieb zu verbessern. Diese Zusammenarbeit ist essenziell, um umfassende und nachhaltige Lösungen im Arbeitsschutz zu erreichen.
Kooperation mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten
Sicherheitsbeauftragte arbeiten eng mit Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten zusammen. Diese beiden Berufsgruppen bringen spezielles Fachwissen ein und sind für die technische und medizinische Seite des Arbeitsschutzes verantwortlich. Sicherheitsbeauftragte hingegen ergänzen deren Arbeit durch ihre Nähe zum Arbeitsalltag und ihre Kenntnis der spezifischen Betriebsabläufe.
Beispiele für die Zusammenarbeit:
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Sicherheitsbeauftragte melden Gefährdungen oder Vorfälle an die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die daraufhin entsprechende Maßnahmen plant.
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Betriebsärzte unterstützen bei ergonomischen Fragen oder bei der Bewertung von Gesundheitsrisiken, während Sicherheitsbeauftragte darauf achten, dass diese Empfehlungen im Alltag umgesetzt werden.
Rolle im Arbeitsschutzausschuss (ASA)
In größeren Unternehmen mit einem Arbeitsschutzausschuss (ASA) sind Sicherheitsbeauftragte oft wichtige Mitglieder. Der ASA dient als Plattform für den Austausch von Informationen und die Planung gemeinsamer Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes.
Typische Aufgaben im ASA:
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Vorstellung von Berichten über Sicherheitsmängel oder Beinaheunfälle.
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Mitwirkung bei der Planung und Umsetzung von Sicherheitsprojekten.
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Diskussion über neue gesetzliche Anforderungen oder betriebliche Entwicklungen.
Vernetzung und Erfahrungsaustausch
Neben der internen Zusammenarbeit profitieren Sicherheitsbeauftragte auch von der Vernetzung mit Kolleginnen und Kollegen aus anderen Unternehmen oder Branchen. Unsere Akademie organisiert regelmäßige Netzwerktreffen und Fachkonferenzen, bei denen Sicherheitsbeauftragte Erfahrungen austauschen und von Best Practices lernen können.
9. Rechte und Pflichten der Sicherheitsbeauftragten
Die Tätigkeit eines Sicherheitsbeauftragten ist mit bestimmten Rechten und Pflichten verbunden. Diese regeln sowohl den Handlungsspielraum als auch den Schutz, den Sicherheitsbeauftragte bei der Ausübung ihrer Aufgaben genießen. Es ist wichtig, diese Rechte und Pflichten zu kennen, um die Rolle effektiv und rechtssicher auszufüllen.
Ehrenamtliche Tätigkeit ohne Weisungsbefugnis
Sicherheitsbeauftragte sind ehrenamtlich tätig. Das bedeutet, dass sie ihre Aufgaben zusätzlich zu ihrer regulären Arbeit übernehmen und dafür keine Weisungsbefugnis besitzen. Ihre Hauptaufgabe besteht darin, den Arbeitgeber und die Mitarbeitenden zu unterstützen, jedoch keine Anweisungen zu erteilen.
Schutz vor Benachteiligung
Sicherheitsbeauftragte dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile erleiden. Das Arbeitsschutzgesetz sieht vor, dass sie nicht aufgrund ihrer Meldungen oder Vorschläge benachteiligt werden dürfen. Dies schützt sie vor Repressalien und gewährleistet, dass sie ihre Aufgaben unbeeinflusst wahrnehmen können.
Pflicht zur Meldung von Gefahren
Sicherheitsbeauftragte sind verpflichtet, erkannte Gefährdungen oder Sicherheitsmängel an die zuständigen Stellen im Unternehmen zu melden. Dabei arbeiten sie eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammen. Ihre Beobachtungen sind eine wichtige Grundlage für die Verbesserung der Sicherheitsstandards.
Weiterbildung als Pflicht und Recht
Um ihrer Rolle gerecht zu werden, haben Sicherheitsbeauftragte das Recht auf Weiterbildung. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihnen die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen und die Kosten dafür zu übernehmen. Gleichzeitig haben Sicherheitsbeauftragte die Pflicht, ihr Wissen auf dem aktuellen Stand zu halten.
10. Fazit: Mehrwert von Sicherheitsbeauftragten für Unternehmen
Die Bestellung von Sicherheitsbeauftragten ist nicht nur eine gesetzliche Pflicht, sondern ein zentraler Baustein für eine erfolgreiche Arbeitsschutzstrategie. Sie tragen dazu bei, Gefahren rechtzeitig zu erkennen, Unfälle zu verhindern und die Gesundheit der Mitarbeitenden zu schützen. Durch ihre Unterstützung wird die Sicherheitskultur im Unternehmen gestärkt, was langfristig nicht nur die Produktivität steigert, sondern auch die Motivation der Mitarbeitenden fördert.
Unternehmen, die in die Ausbildung und Weiterbildung ihrer Sicherheitsbeauftragten investieren, profitieren von einem nachhaltigen Sicherheitsmanagement und verringern gleichzeitig ihre Haftungsrisiken. Mit den praxisorientierten Schulungsangeboten unserer Akademie können Sie sicherstellen, dass Ihre Sicherheitsbeauftragten optimal auf ihre Aufgaben vorbereitet sind. Gemeinsam schaffen wir sichere Arbeitsplätze – für eine erfolgreiche Zukunft.
Autorin: Frau Cornelia An
Fachkraft für Arbeitssicherheit und E-Learning-Autorin | Mehr erfahren
Erstellt am: 22.07.2020
Zuletzt geändert: 21.01.2025
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