Wer erstellt die Gefährdungsbeurteilung
Verantwortlichkeiten & Mitwirkung des Sicherheitsbeauftragten
Sicherheit am Arbeitsplatz ist kein Zufall – sie muss gezielt geplant und kontinuierlich verbessert werden. Eine zentrale Maßnahme dafür ist die Gefährdungsbeurteilung (GBU). Doch wer ist eigentlich dafür verantwortlich? Und welche Rolle spielt der Sicherheitsbeauftragte in diesem Prozess?
Die Gefährdungsbeurteilung ist gesetzlich vorgeschrieben und bildet die Basis für den gesamten Arbeitsschutz im Unternehmen. Arbeitgeber müssen laut § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sicherstellen, dass Gefahren am Arbeitsplatz erkannt, bewertet und durch geeignete Maßnahmen reduziert werden. Ohne eine fundierte Gefährdungsbeurteilung bleibt Arbeitsschutz oft reine Theorie – mit potenziell gravierenden Folgen für die Sicherheit der Beschäftigten. Arbeitsunfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen können nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für das Unternehmen schwerwiegende Konsequenzen haben. Von Produktionsausfällen über Bußgelder bis hin zu Haftungsfragen – die präventive Gefährdungsbeurteilung ist für Unternehmen unerlässlich, um Risiken frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
In diesem Artikel wird geklärt, wer genau die Gefährdungsbeurteilung durchführt, welche gesetzlichen Vorgaben dabei gelten und inwiefern der Sicherheitsbeauftragte eine unterstützende Rolle übernimmt.
Inhaltsverzeichnis:
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Gesetzliche Grundlage & Pflicht zur Erstellung der GBU
Die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ist in Deutschland nicht optional, sondern eine klare gesetzliche Pflicht. Die wichtigste Grundlage dafür bildet § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), in dem der Gesetzgeber festlegt, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen regelmäßig auf Gefahren überprüfen muss. Ziel ist es, Gesundheitsrisiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Doch das Arbeitsschutzgesetz ist nicht die einzige Vorschrift, die hier eine Rolle spielt. Weitere wichtige Regelwerke, die die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung konkretisieren, sind:
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DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“) – gibt allgemeine Anforderungen für Sicherheitsmaßnahmen vor.
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Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) – enthalten detaillierte Vorgaben für spezifische Gefährdungen, z. B. Beleuchtung, Lärm oder ergonomische Arbeitsplätze.
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Branchenspezifische Vorgaben der Berufsgenossenschaften – diese ergänzen die allgemeinen Vorschriften und passen sie an verschiedene Arbeitsumfelder an
Wer ist gesetzlich verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?
Die Hauptverantwortung liegt beim Arbeitgeber. Das bedeutet jedoch nicht, dass dieser die Beurteilung persönlich durchführen muss – er kann sich Unterstützung holen. Wichtig ist aber: Auch wenn Aufgaben delegiert werden, bleibt der Arbeitgeber rechtlich verantwortlich.
In der Praxis werden Gefährdungsbeurteilungen oft durch folgende Akteure erstellt oder begleitet:
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) – verfügen über spezielles Know-how zur Gefahrenanalyse.
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Betriebsärzte – bringen medizinisches Fachwissen zur Bewertung gesundheitlicher Risiken ein.
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Führungskräfte und Vorgesetzte – da sie den Arbeitsalltag ihrer Teams genau kennen, spielen sie oft eine zentrale Rolle.
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Externe Arbeitsschutzberater – insbesondere bei komplexen Gefahren oder speziellen Branchenanforderungen.
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Sicherheitsbeauftragte – sie haben eine unterstützende Funktion, die im nächsten Abschnitt detaillierter erläutert wird.
Die klare gesetzliche Regelung verhindert, dass Arbeitsschutzmaßnahmen dem Zufall überlassen werden. Denn nur wenn Gefahren systematisch erfasst und bewertet werden, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Arbeitsunfälle und gesundheitliche Belastungen zu minimieren.
Wer konkret erstellt die Gefährdungsbeurteilung?
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsschutzes – doch wer genau setzt sie in die Praxis um? Grundsätzlich liegt die gesetzliche Verantwortung beim Arbeitgeber, aber in der Regel holt er sich Unterstützung von Experten, die über das notwendige Fachwissen verfügen.
Hauptverantwortlicher: Der Arbeitgeber
Laut § 5 ArbSchG muss der Arbeitgeber für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung sorgen. Das bedeutet jedoch nicht, dass er jede einzelne Beurteilung selbst durchführt. Vielmehr ist er dafür verantwortlich, qualifizierte Fachkräfte mit dieser Aufgabe zu betrauen und sicherzustellen, dass der Prozess ordnungsgemäß umgesetzt wird.
Unterstützende Akteure in der Praxis
Da die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung spezielles Wissen erfordert, sind oft verschiedene Fachkräfte beteiligt:
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa)
Diese Experten sind speziell ausgebildet, um Gefährdungen am Arbeitsplatz zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu empfehlen. Sie beraten den Arbeitgeber und helfen bei der Erstellung der Beurteilung. -
Betriebsärzte
Vor allem bei gesundheitlichen Risiken spielen Betriebsärzte eine entscheidende Rolle. Sie analysieren beispielsweise Belastungen durch Lärm, Gefahrstoffe oder psychische Stressfaktoren und geben Empfehlungen zur Gesundheitsprävention. -
Vorgesetzte und Führungskräfte
Da sie die Arbeitsabläufe in ihrem Bereich genau kennen, sind Führungskräfte oft direkt in die Beurteilung eingebunden. Sie erkennen typische Gefahrenquellen und setzen Schutzmaßnahmen in ihrem Verantwortungsbereich um. -
Externe Arbeitsschutzberater
In spezialisierten oder besonders risikobehafteten Branchen kann es sinnvoll sein, externe Fachkräfte hinzuzuziehen. Sie bringen eine neutrale Perspektive und tiefgehendes Wissen über branchenspezifische Sicherheitsanforderungen mit. -
Sicherheitsbeauftragte: Die Brücke zur Belegschaft
Eine besondere Rolle nehmen Sicherheitsbeauftragte ein. Sie sind keine direkten Entscheider, aber sie fungieren als Schnittstelle zwischen der Belegschaft und den Fachkräften für Arbeitssicherheit. Durch ihre Nähe zum Arbeitsalltag erkennen sie Risiken oft schneller und können wertvolle Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung liefern.
Wie läuft die Zusammenarbeit ab?
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Teamaufgabe. Während Fachkräfte und Führungskräfte für die Analyse und Maßnahmenentwicklung zuständig sind, bringen Sicherheitsbeauftragte ihre Praxiserfahrung aus dem Arbeitsalltag ein. Diese enge Zusammenarbeit stellt sicher, dass keine theoretischen Lösungen erarbeitet werden, die sich in der Praxis als unbrauchbar erweisen.
Ein Beispiel aus der Praxis: In einer Produktionshalle werden Sicherheitsmaßnahmen für den Umgang mit Maschinen überprüft. Während die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technischen Vorschriften berücksichtigt, weist der Sicherheitsbeauftragte darauf hin, dass Mitarbeitende aufgrund hoher Arbeitsbelastung Sicherheitsanweisungen nicht konsequent befolgen. Diese Information führt dazu, dass zusätzliche Schulungen eingeplant werden.
Durch diese gemeinsame Arbeit entsteht eine praxisnahe, wirksame Gefährdungsbeurteilung, die nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern auch wirklich zur Sicherheit im Betrieb beiträgt.
Die Rolle des Sicherheitsbeauftragten in der Gefährdungsbeurteilung
Sicherheitsbeauftragte haben in vielen Unternehmen eine wichtige Funktion, wenn es um den Arbeitsschutz geht. Doch welche Rolle spielen sie konkret bei der Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung?
Unterstützende, aber nicht verantwortliche Position
Zunächst ist es wichtig zu betonen: Sicherheitsbeauftragte sind nicht für die Gefährdungsbeurteilung verantwortlich. Diese Aufgabe obliegt dem Arbeitgeber und den dafür bestellten Fachkräften. Dennoch leisten sie einen wertvollen Beitrag, indem sie ihr Wissen über den Betriebsalltag einbringen und als Bindeglied zwischen Belegschaft und Arbeitsschutzexperten agieren.
Wichtige Aufgaben des Sicherheitsbeauftragten in der Gefährdungsbeurteilung
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Gefahren erkennen und weitergeben
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Sicherheitsbeauftragte sind täglich im Arbeitsumfeld präsent und kennen die typischen Risiken aus erster Hand. Sie sind oft die ersten, die unsichere Arbeitsbedingungen bemerken oder von Kollegen auf Probleme aufmerksam gemacht werden. Diese Informationen können dann in die Gefährdungsbeurteilung einfließen.
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Praktische Rückmeldungen zur Umsetzung von Maßnahmen geben
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Ein theoretisch gut gemeinter Sicherheitsvorschlag kann in der Praxis manchmal schwer umsetzbar sein. Sicherheitsbeauftragte haben den direkten Kontakt zur Belegschaft und können aufzeigen, wo Anpassungen nötig sind, damit Schutzmaßnahmen realistisch und praktikabel bleiben.
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Mitarbeiter sensibilisieren und informieren
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Nicht jede Gefährdung ist auf den ersten Blick erkennbar, insbesondere im Büroalltag. Neben ergonomischen Herausforderungen spielen auch Lärmbelastung und unzureichende Schutzmaßnahmen eine Rolle. Sicherheitsbeauftragte im Büro unterstützen dabei, das Bewusstsein der Mitarbeitenden für Arbeitsschutz zu schärfen. Sie weisen regelmäßig auf Risiken hin und fördern sicheres Verhalten, um eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung zu gewährleisten.
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Mitwirkung bei Betriebsbegehungen
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Wenn Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder externe Prüfer den Betrieb begehen, sind Sicherheitsbeauftragte oft dabei. Sie kennen die betrieblichen Abläufe genau und können wertvolle Hinweise darauf geben, wie Gefahren entstehen oder vermieden werden können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Produktionsbetrieb führt eine Gefährdungsbeurteilung für den Umgang mit Chemikalien durch. Während die Fachkraft für Arbeitssicherheit die technischen Sicherheitsdatenblätter auswertet, meldet der Sicherheitsbeauftragte, dass viele Mitarbeitende Schutzhandschuhe nicht konsequent tragen, weil sie die Passform als unpraktisch empfinden. Diese Rückmeldung führt dazu, dass alternative Handschuhe getestet werden, die sowohl sicher als auch komfortabler sind.
Grenzen der Verantwortung
Sicherheitsbeauftragte haben eine beratende Funktion, aber keine Weisungsbefugnis. Das bedeutet: Sie können auf Missstände hinweisen und Empfehlungen aussprechen, aber die Entscheidung über Maßnahmen liegt letztendlich beim Arbeitgeber oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Unverzichtbare Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte
Ohne die Mitwirkung der Sicherheitsbeauftragten würden viele praktische Probleme übersehen. Sie tragen dazu bei, dass die Gefährdungsbeurteilung nicht nur gesetzeskonform, sondern auch realitätsnah und praxisgerecht ist. Durch ihre Präsenz im Arbeitsalltag und ihr Wissen über betriebliche Abläufe sind sie eine wertvolle Ergänzung im Arbeitsschutz-Team.
Prozess der Gefährdungsbeurteilung – Schritt für Schritt
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein systematischer Prozess, der nicht nur einmalig durchgeführt, sondern regelmäßig überprüft und angepasst werden muss. Doch wie läuft die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung konkret ab? Hier sind die sechs zentralen Schritte, die Unternehmen beachten sollten:
1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
Zunächst werden die spezifischen Arbeitsbereiche und Tätigkeiten identifiziert, die bewertet werden sollen. Dies bildet die Grundlage für die weitere Analyse.

2. Gefährdungen ermitteln
Der zweite Schritt ist die systematische Identifikation von Gefahrenquellen im Betrieb. Dabei werden alle potenziellen Risiken betrachtet, die die Sicherheit oder Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen können. Dazu gehören unter anderem:
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Physische Gefahren: Lärm, Vibrationen, ungesicherte Maschinen, Absturzrisiken
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Chemische Gefährdungen: Umgang mit Gefahrstoffen, Dämpfe, explosionsgefährdete Bereiche
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Ergonomische Belastungen: Falsche Körperhaltung, schwere Lasten, ungünstige Arbeitsplatzgestaltung
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Psychische Belastungen: Zeitdruck, Monotonie, fehlende Pausenregelungen
Die Ermittlung erfolgt durch Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen und Unfallanalysen. Auch Sicherheitsbeauftragte spielen hier eine wichtige Rolle, da sie durch ihre Nähe zur Belegschaft oft als erste auf Probleme aufmerksam werden.
Beispiele
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Geringes Risiko: Eine Stolperkante, die gut sichtbar ist und selten zu Unfällen führt
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Mittleres Risiko: Lärmbelastung in einer Werkstatt, die langfristig das Gehör schädigen kann
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Hohes Risiko: Arbeiten an einer ungesicherten Maschine, die bei Fehlbedienung schwere Verletzungen verursachen kann
3. Gefährdungen beurteilen
Nicht jede Gefährdung stellt automatisch ein hohes Risiko dar. Deshalb wird in diesem Schritt bewertet, wie wahrscheinlich ein Unfall oder eine Gesundheitsgefährdung ist und welche Folgen diese hätte. Sie werden anhand von Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensschwere klassifiziert. Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Unfall passiert? Wie stark wirkt sich eine Belastung aus? Wie gravierend sind die Folgen? Üblicherweise werden Risiken in drei Kategorien eingeteilt:
Geringes Risiko bei selten auftretenden Gefahren und Belastungen, deren möglicher Gesundheitsschaden nur leicht ausfallen würde, kein unmittelbarer Handlungsbedarf, als Restrisiko tolerierbar
Mittleres Risiko bei Gefahren, die gesundheitliche Schäden hervorrufen, mittelfristiger Handlungsbedarf, mittel- bis langfristige Beseitigung des Risikos oder Reduzierung des Risikos durch geeignete Maßnahmen
Hohes Risiko bei sehr wahrscheinlich eintretenden Gefahren mit schweren gesundheitlichen Folgen, dringender Handlungsbedarf, evtl. sofortiger Einstellung der Arbeit notwendig
4. Schutzmaßnahmen festlegen
Im vierten Schritt wird festgelegt, welcher Zustand erreicht werden soll oder muss – und dafür werden nun konkrete Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip ausgewählt und festgelegt.
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T - Technische Maßnahmen
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O - Organisatorische Maßnahmen
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P - Persönliche Maßnahmen
Gemäß § 4 ArbSchG gilt das Prinzip, dass Gefahren in erster Linie an ihrer Quelle zu bekämpfen sind und dass individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen zu treffen sind. Aus diesem Grunde gibt es die sogenannte Hierarchie der Schutzmaßnahmen nach dem TOP-Prinzip. Vorrangig muss also versucht werden, die Gefahrenquelle vollständig zu beseitigen und diese durch eine ungefährliche auszutauschen, also zu substituieren. Dies ist die wirksamste Maßnahme. Ist dies nicht möglich, müssen technische Maßnahmen ergriffen werden. Wenn auch dies nicht umgesetzt werden kann, muss durch organisatorische Maßnahmen die Gefährdung ausreichend minimiert werden. Als letzte Möglichkeit, das Risiko zu minimieren, werden jetzt die individuellen, persönlichen Maßnahmen wie Persönliche Schutzausrüstung und die verhaltensbezogenen Maßnahmen wie Unterweisungen umgesetzt - diese allein sind aber nicht ausreichend und am wenigsten wirksam.
5. Schutzmaßnahmen durchführen
Jetzt werden die Schutzmaßnahmen umgesetzt, auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf auch neu überdacht und korrigiert. Die Verantwortung für die Durchführung der Schutzmaßnahmen liegt beim Arbeitgeber. Dieser muss eine effiziente und zeitnahe Umsetzung der Maßnahmen sicherstellen und sollte verbindliche Termine mit den beteiligten Personen vereinbaren. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die Einbindung der Mitarbeiter die Akzeptanz und den Erfolg der Maßnahmen erhöht. Wichtig ist schlussendlich auch die Information der Beschäftigten über die getroffenen Schutzmaßnahmen in Form von Betriebsanweisungen und Unterweisungen.
6. Wirksamkeit überprüfen
Während bzw. nach der Umsetzung werden die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüft und bei Bedarf auch neu überdacht und korrigiert. Hierbei empfiehlt es sich, feste Termine festzulegen und danach in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Schutzmaßnahmen eingehalten werden, die Gefährdungen beseitigt oder reduziert wurden und ob andere bzw. neue Belastungen neu aufgetreten sind.
Für den Fall, dass Risiken nicht ausreichend reduziert wurden oder gar neue Gefährdungen entstanden sind, müssen die Maßnahmen geprüft, angepasst oder durch Alternativen ersetzt werden.
7. Gefährdungsbeurteilung fortschreiben
Die Erkenntnisse werden in der Fortschreibung der Gefährdungsbeurteilung festgehalten. Auch die regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Gefährdungsbeurteilung ist in der BetrSichV explizit vorgeschrieben. Die Überprüfung muss dokumentiert werden, auch wenn sich keine Änderungen ergeben haben.
Darüber hinaus gibt es verschiedene Anlässe, die eine Fortschreibung oder Anpassung der Gefährdungsbeurteilung erforderlich machen:
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Verwendung neuer Geräte oder Arbeitsstoffe
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Umgestaltung von Arbeitsbereichen
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Änderung der Arbeitsorganisation und/oder -abläufe
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Sanierungen, Umbauten oder Neubauten
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Neue oder geänderte Verordnungen, Vorschriften oder Gesetze
Einbindung der Beschäftigten in den Prozess
Die Einbindung der Beschäftigten ist ein essenzieller Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung, da die Mitarbeiter wertvolle Hinweise auf Gefährdungen am Arbeitsplatz geben können. Beschäftigte sind täglich mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut und haben oftmals ein besseres Verständnis für potenzielle Risiken in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld. Die aktive Beteiligung der Beschäftigten kann dazu beitragen, Gefährdungen frühzeitig zu identifizieren und die Akzeptanz der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.
Bedeutung der Mitarbeiterbeteiligung
Die Beteiligung der Mitarbeiter hat mehrere Vorteile:
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Wissenstransfer: Mitarbeiter bringen praktisches Wissen und Erfahrungen ein, die bei der Identifizierung von Gefährdungen und der Entwicklung von Maßnahmen hilfreich sind.
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Verantwortungsbewusstsein: Die Einbindung fördert das Verantwortungsbewusstsein für den eigenen Arbeits- und Gesundheitsschutz.
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Akzeptanz von Maßnahmen: Beteiligte Mitarbeiter akzeptieren und unterstützen Schutzmaßnahmen eher, da sie den Entstehungsprozess aktiv mitgestaltet haben.
Methoden der Partizipation
Es gibt verschiedene Methoden, um die Mitarbeiter in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen:
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Workshops: In moderierten Workshops können Mitarbeiter gemeinsam Gefährdungen identifizieren und Lösungen erarbeiten.
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Befragungen: Anonyme Befragungen oder Interviews bieten eine Möglichkeit, die Erfahrungen und Meinungen der Beschäftigten zu sammeln.
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Feedback-Runden: Regelmäßige Feedback-Runden ermöglichen den Austausch zu möglichen Risiken und bestehenden Schutzmaßnahmen.
Eine offene und transparente Kommunikation ist entscheidend, um das Vertrauen der Beschäftigten zu gewinnen und ihre aktive Teilnahme zu fördern.

Autorin: Frau Cornelia An
Fachkraft für Arbeitssicherheit und E-Learning-Autorin | Mehr erfahren
Erstellt am: 22.07.2020
Zuletzt geändert: 26.02.2025
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