SiBe vs. SiFa
Was ist der Unterschied zwischen dem
Sicherheitsbeauftragten und der Sicherheitsfachkraft?
Der Sicherheitsbeauftragte und die Fachkraft für Arbeitssicherheit werden oft in einem Atemzug genannt und häufig miteinander verwechselt. Beide sind in beratender Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz tätig. Dennoch gibt es einige Unterschiede in der Qualifikation und der Funktion im Unternehmen. Im folgenden werden Gemeinsamkeiten und Unterschiede von SiBe und SiFa genaue erläutert.
Inhaltsübersicht:
Unterschiede von SiBe und SiFa
Der größte Unterschied zwischen dem Sicherheitsbeauftragten (SiBe) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) besteht in der Qualifikation bzw. der Ausbildung. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hat entweder einen Meister- oder Techniker-Titel oder kann ein technisches Studium vorweisen. Für die Rolle des Sicherheitsbeauftragten ist lediglich eine Sicherheitsbeauftragten-Schulung erforderlich.
Der Sicherheitsbeauftragte ist Betriebsbeauftragter und arbeitet partnerschaftlich mit der Sicherheitsfachkraft zusammen. Der SiBe nimmt seine Aufgabe als nur ehrenamtlich neben seiner eigentlichen Tätigkeit wahr.
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dem Leiter des Betriebes im Rahmen einer Stabsstelle fachlich und disziplinarisch unterstellt. Sie ist für die Qualität der sicherheitstechnischen Beratung verantwortlich und haftbar.
Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt und berät den Arbeitgeber in Sachen Arbeitsschutz. Er trägt jedoch keine formale Verantwortung für die Sicherheit seiner Kollegen und ist nicht weisungsbefugt. Einen besonderen Kündigungsschutz für den Sicherheitsbeauftragten besteht nicht. Es gibt jedoch das sogenannte Benachteiligungsverbot, welches festlegt, dass ein Beauftragter nicht aufgrund seiner im Amt getroffenen Entscheidungen gekündigt werden kann.
Ähnlich verhält es sich auch mit dem relativen Kündigungsverbot für die Fachkraft für Arbeitssicherheit. 8 Abs. 1 Satz 3 ASiG besagt, dass Sicherheitsfachkräfte wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden dürfen. Für den Fall, dass die Wahrnehmung der Pflichten mit den Interessen des Arbeitgebers kollidieren, darf die Sicherheitsfachkraft nicht gekündigt werden.
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5 Regeln für die Ausbildung von Sicherheitsbeauftragten
Die Position von SiBe und SiFa im Unternehmen
Die Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Sicherheitsfachkraft berät den Unternehmer in zentraler Rolle in Sachen Sicherheit und Gesundheitsschutz. Die SiFa hat im Normalfall keine unmittelbare Weisungsbefugnis.
Sicherheitsbeauftragte sind ganz normale Beschäftigte mit einer Zusatzaufgabe, die sie ehrenamtlich zusätzlich zu ihrer normalen Tätigkeit übernehmen. Sie haben keine Weisungsbefugnis und sollten im Optimalfall daher nicht aus dem Kreis der Führungskräfte bzw. Vorgesetzten bestellt werden.
Was genau macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und wie lautet die korrekte Abkürzung?
Laut Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit ein Berater, der das Unternehmen bzw. die Führungsebene in allen Fragen des Arbeitsschutzes unterstützt. Sie untersteht unmittelbar dem Leiter des Betriebs und prüft den Arbeitsschutz und berät entsprechend den Unternehmer. Dabei hat sie keine Weisungsbefugnis, sondern nimmt eine beratende Rolle ein. Haftbar ist sie für grobe Fahrlässigkeit und vorsätzliche Handlung.
Wie wird "Fachkraft für Arbeitssicherheit" richtig abgekürzt?
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Länder haben eine Vereinbarung getroffen, dass für die "Fachkraft für Arbeitssicherheit" die Abkürzung "Sifa" verwendet wird. Die vermeintlich passendere Abkürzung "FaSi" soll in diesem Zusammenhang keine Verwendung finden, denn die Abkürzung FASI wird bereits für die "Fachvereinigung Arbeitssicherheit e. V." verwendet.
Quelle: baua.de
Wer braucht eine SiFa?
Gemäß DGUV Vorschrift 2 und dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) muss jeder Betrieb ab 10 Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellen. In welchem Umfang die Betreuung stattfindet, hängt von der Anzahl der Beschäftigten und dem individuellen Gefährdungspotenzial des Unternehmens ab
Bestellung einer internen / externen Fachkraft für Arbeitssicherheit
Unternehmer können gemäß § 19 ASiG eine Fachkraft für Arbeitssicherheit intern oder extern bestellen. Dabei kann entweder ein eigener Mitarbeiter benannt werden, ein freiberuflich tätiger Experte oder ein überbetrieblich sicherheitstechnischen Dienst engagiert werden.
Die Entscheidung, ob die Fachkraft intern oder extern beauftragt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab und lässt sich nicht pauschal beantworten, da Vor- und Nachteile jeweils unterschiedlich gewichtet sind.
Für die interne Fachkraft für Arbeitssicherheit spricht, dass sie den Betrieb kennt und schnell Gefährdungen und Maßnahmen erkennen kann. Eine externe Beauftragung hat jedoch den Vorteil der betrieblichen Unabhängigkeit und Neutralität in der Beurteilung von Gefährdungspotenzialen, was einen sachlicheren Umgang mit der Materie erwarten lässt.
Ein weiteres wichtiges Kriterium bei der Entscheidung ist die Einsatzzeit. Besonders bei kleinen und mittleren Unternehmen ergeben sich häufig Einsatzzeiten, bei denen die Beschäftigung eines eigenen Mitarbeiters für diese Tätigkeiten nicht wirtschaftlich ist (insbesondere aufgrund des Zeitaufwands für Aus- und Fortbildung). Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft gibt als Faustregel eine Einsatzzeit von 100 Stunden an, unterhalb derer die Ausbildung eines eigenen Mitarbeiters in der Regel nicht sinnvoll ist.
Kann die externe Fachkraft für Arbeitssicherheit einen Sicherheitsbeauftragten ersetzen?
Der Sicherheitsbeauftragte soll gemäß der DGUV-Regel 100-001 Grundsätze der Prävention in räumlicher, fachlicher und zeitlicher Nähe zu den Kollegen tätig sein. Aufgrund dieser Anforderung ist eine externe Person nicht als Sicherheitsbeauftragter zulässig.
Eine externe Person, unabhängig von Qualifikation und Fachkunde, kann die geforderten betrieblichen Aufgaben eines Sicherheitsbeauftragten nicht nachkommen. Gemäß dem SGB 7, §22 kommen dem Sicherheitsbeauftragten drei Hauptaufgaben zu:
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Unterstützung bei Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
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Überzeugen des Vorhandenseins und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen
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Informieren über Unfall- und Gesundheitsgefahren
In der DGUV Information 211-042 Sicherheitsbeauftragte Kapitel 1 heißt es:
"Das Bild der Sicherheitsbeauftragten ist dadurch geprägt, dass er oder sie aus dem Kollegenkreis stammen, vor Ort auf sicheres Handeln hinwirken und helfen, Unfälle zu vermeiden. Sicherheitsbeauftragten kommt aufgrund ihrer Orts-, Fach- und Sachkenntnis die Aufgabe zu, in ihrem Arbeitsbereich Unfall- und Gesundheitsgefahren zu erkennen und adäquat darauf zu reagieren. Sie beobachten, ob die vorgeschriebenen Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und benutzt werden. Sie sind, ohne dafür festgeschriebenen Zeitaufwand, auf ihrer jeweiligen Arbeitsebene unterstützend sowie ehrenamtlich tätig und treten gegen- über den Beschäftigten als Multiplikatoren auf. Sicherheitsbeauftragte wirken durch ihre Präsenz und ihre Vorbildfunktion auf sicherheitsgerechtes Verhalten der Beschäftigten hin. Gemeinsam haben alle Sicherheitsbeauftragten ihre permanente Präsenz vor Ort sowie die unmittelbare Einbindung in ihre Arbeitsbereiche und Arbeitsabläufe. Sie kennen ihre Kollegen und Kolleginnen und besitzen ein Grundlagenwissen zum Thema Arbeitsschutz."
Die beiden Hinweise auf die permanente Präsenz und der Rekrutierung aus dem Kollegenkreis spricht deutlich gegen eine externe Bestellung einer Fachkraft über Arbeitssicherheit oder einer sonstigen externen Person.
Autor: M. Sc. Samuel B. Kaupp
Sicherheits- und Brandschutzingenieur
Sicherheits- und Gesundheitskoordinator
Erstellt am: 14.04.2023
Zuletzt geändert 14.02.2024
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